Ergebnis der Wahlen zum Pfarreirat und Kirchenvorstand

Die Pfarrei hat gewählt. DIe Wahlen fanden am 08./09. November statt. Die einzelnen Wahllokale waren jeweils vor und nach den Gottesdiensten in den Kirchen der Pfarrei geöffnet. Schon vorab war es möglich, die Stimmen durch Briefwahl oder – erstmalig in diesem Jahr – online abzugeben.

Wahlberechtigt waren für den Pfarreirat alle Mitglieder der Pfarrei ab dem Alter von 14 Jahren, beim Kirchenvorstand ab dem Alter von 16 Jahren.

Hier zeigen wir die Namen und Bilder der gewählten Mitglieder beider Gremien in alphabetischer Reihenfolge.

Gegen die Wahlen kann jeweils innerhalb einer Woche bis zum 16. November 2025 Einspruch erhoben werden. Näheres dazu finden Sie unten auf der Seite. Bis dahin gelten die veröffentlichten Ergebnisse unter Vorbehalt.

Pfarreirat

Der Pfarreirat arbeitet eng mit dem Seelsorgeteam zusammen. Er entwickelt pastorale Ziele, unterstützt Aktionen, Feste und Projekte in den Gemeinden und sorgt dafür, dass Kirche lebendig bleibt. Gewählt wurden folgende 11 Mitglieder.

Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand trägt Verantwortung für alle rechtlichen, personellen und finanziellen Fragen der Pfarrei – von Gebäuden bis zur Unterstützung sozialer Einrichtungen. Diese 14 Mitglieder wurden gewählt.


Einspruchsfristen:

Pfarreirat: Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. Dieser ist innerhalb
einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 28 Absatz 1) schriftlich beim bisherigen
Pfarreirat zu erheben und zu begründen. Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht
erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.

(Wahlordnung für den Pfarreirat § 29 Absatz 1)

Kirchenvorstand: Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Absatz 1) schriftlich beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben und zu begründen. Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.

(Wahlordnung für den Kirchenvorstand § 22 Absatz 1)